Für Gemeinderäte, Bauverwaltungen und regionale Bauämter im Kanton Aargau

Wir liefern die Fachbeurteilung. Der Entscheid bleibt bei Ihnen.

Beim Grossteil der Baugesuche ist im Aargau der Gemeinderat Brandschutzbehörde – die fachliche Beurteilung darf er an Fachpersonen delegieren. Wir übernehmen sie: nachvollziehbar begründet, mit Antrag und fertigem Auflagentext.

Baugesuchsprüfung Antrag statt Entscheid Auflagentext Abnahmen

Bevor Sie uns beauftragen

Lesen Sie einen ganzen Prüfbericht.

Ein realer Aargauer Prüfbericht, anonymisiert: Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten. Seite 1 trägt den Entscheid, Seite 2 ist ein fertiges Auflagenblatt zum Stempeln – mit Feldern für Bewilligungsnummer, Datum und Unterschrift. Sie heften es an die Baubewilligung, abgetippt wird nichts. Die Begründung mit allen Belegstellen steht dahinter, für den Entscheid brauchen Sie sie nicht.

18 erfüllt 5 vorab abgeklärt 3 Auflagen 1 zu bereinigen
Musterbericht ansehen PDF herunterladen mit Auflagenblatt zum Stempeln

Öffnet als eigene Seite. Ohne Anmeldung, ohne Angaben.

Ausgangslage

Die Zuständigkeit liegt bei Ihnen – das Fachwissen oft nicht im Haus.

Was auf den Gemeinderat zukommt

  • Sind Flucht- und Rettungswege bei dieser Nutzung ausreichend?
  • Stimmen Brandabschnitte, Türen, Schächte und Durchdringungen?
  • Braucht dieses Vorhaben eine Qualitätssicherung – und in welcher Stufe?
  • Welche Auflagen gehören in den Bauentscheid, damit sie später durchsetzbar sind?
  • Wurde bei der Abnahme tatsächlich umgesetzt, was bewilligt wurde?

Fragen, die fachlich beantwortet sein wollen, bevor der Entscheid ergeht – und die im Streitfall belegbar sein müssen.

Was passiert, wenn sie offenbleiben

  • Auflagen, die zu spät kommen und im Bau teuer werden
  • Auflagen, die zu vage formuliert sind, um durchgesetzt zu werden
  • Ungleichbehandlung zwischen Gesuchstellern – ein Rechtsrisiko
  • Mängel, die erst bei der Abnahme auffallen, wenn niemand mehr zurück kann
  • Im Ereignisfall die Frage, worauf sich der Entscheid gestützt hat

Eine dokumentierte Fachbeurteilung ist deshalb nicht Komfort, sondern Absicherung.

Rechtsgrundlage

Die Delegation ist ausdrücklich vorgesehen.

Es braucht keine Konstruktion und keinen Sonderweg. Art. 60 Abs. 3 der VKF-Brandschutznorm erlaubt der Brandschutzbehörde ausdrücklich, Aufgaben an Fachpersonen zu delegieren; § 12 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes AG nennt den Beizug von Sachverständigen beim Namen. Die Kosten dürfen nach § 24 Abs. 1 dem Gesuchsteller verrechnet werden – für die Gemeindekasse entsteht kein neuer Posten.

Die vier Bestimmungen im Wortlaut

VKF-Brandschutznorm 1-15, Art. 60 Abs. 3

Die Brandschutzbehörde «kann Bauten und Anlagen kontrollieren und Aufgaben an Dritte (Fachstellen oder Fachpersonen) delegieren».

Die Brandschutznorm wurde vom zuständigen Organ der IVTH am 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt – die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.

Brandschutzgesetz Kanton Aargau, SAR 585.100 § 12 Abs. 3

«Der Gemeinderat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Brandschutzes Sachverständige (Kaminfeger, Baufachleute usw.) beiziehen

Nach § 12 Abs. 2 obliegen dem Gemeinderat namentlich die Verfügung der Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren sowie Abnahme- und periodische Kontrollen nach Bedarf. Um die Beurteilung im Baubewilligungsverfahren geht es hier. Die Kontrollen nach Bauabschluss sind seit der Änderung vom 1.1.2022 risikobasiert – den Nachweis erbringt die Übereinstimmungserklärung des QS-Verantwortlichen Brandschutz.

Brandschutzgesetz Kanton Aargau, SAR 585.100 § 24 Abs. 1

«Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes kann die Gemeinde Gebühren erheben

Der Wortlaut deckt genau das ab, worum es hier geht: Gesuchsbehandlung und Kontrollen. Der Beizug lässt sich damit in aller Regel dem Gesuchsteller verrechnen – für die Gemeindekasse entsteht kein neuer Aufwandposten.

Brandschutzverordnung Kanton Aargau, SAR 585.113 § 3 Abs. 1

«Die Errichtung, Umgestaltung oder Zweckänderung aller feuerpolizeilich bedeutsamen Bauten bedarf vorbehältlich kantonaler Zuständigkeit einer Brandschutzbewilligung des Gemeinderats. Diese wird zusammen mit der Baubewilligung erteilt.»

Die kantonale Zuständigkeit ist in § 4 abschliessend aufgezählt – Beherbergung, Verkauf, Räume mit grosser Personenbelegung, Parking, Hochregallager, Hochhäuser, grössere Bürobauten, Schulen, Industrie. Alles übrige, insbesondere der Wohnungsbau, bleibt beim Gemeinderat.

Der Entscheid bleibt bei Ihnen

Wir erstellen keine Verfügung und erteilen keine Bewilligung. Unsere Beurteilung mündet in einen Antrag an die zuständige Behörde. Ob Sie ihm folgen, entscheiden Sie.

Was Sie erhalten

Einen Prüfbericht, der entscheidreif ist.

Nicht eine Liste von Bedenken, sondern eine Beurteilung, die Sie ohne Übersetzungsarbeit in den Bauentscheid übernehmen können.

Beurteilung mit Klassierung

Jede Feststellung wird eingeordnet: erfüllt, abgeklärt, mit Auflage erfüllbar oder zu bereinigen. Damit ist auf einen Blick klar, was den Entscheid trägt und was ihm noch fehlt.

Fertiger Auflagentext

Formulierungen, die so in den Bauentscheid übernommen werden können – präzise genug, um später auch durchsetzbar zu sein.

Nachvollziehbarkeit

Jeder Punkt mit Bezug auf Norm oder Richtlinie. Auch Jahre später ist dokumentiert, worauf sich der Entscheid gestützt hat.

Gleiche Massstäbe

Alle Gesuche werden nach demselben Raster beurteilt. Das schützt die Gemeinde vor dem Vorwurf der Ungleichbehandlung.

So sieht das konkret aus

Wie das konkret aussieht, lesen Sie an einem realen Aargauer Baugesuch nach – vollständig und öffentlich. Zum Musterbericht →  ·  Als PDF ↓

Unterlagen

Die Bauverwaltung übermittelt das Baugesuch mit Plänen und Nutzungsangaben – digital, im vorhandenen Format.

Fachliche Prüfung

Beurteilung nach VKF-Brandschutzvorschriften, mit Blick auf Nutzung, Geometrie, Haustechnik und Ausführbarkeit. Bei Bedarf Rückfrage an die Gesuchstellenden.

Prüfbericht mit Antrag

Sie erhalten die klassierte Beurteilung, den Auflagentext und einen Antrag zuhanden des Gemeinderats.

Auf Wunsch: Abnahme

Kontrolle vor Ort, ob die Auflagen umgesetzt wurden – mit Protokoll zuhanden der Behörde.

Unabhängigkeit

Wir planen auch für Private. Deshalb regeln wir den Ausstand, bevor Sie danach fragen müssen.

EcoCore erstellt Brandschutzkonzepte für Architektur- und Ingenieurbüros. Es ist daher denkbar, dass ein Gesuch bei Ihnen eingeht, an dem wir selbst mitgewirkt haben. Diese Frage stellt sich in jedem Mandat dieser Art – wir beantworten sie vorab und schriftlich.

Was wir zusichern

  • Objektbezogener Ausstand: An einem Vorhaben, an dem wir planerisch beteiligt waren, wirken wir für die Behörde nicht mit – und melden das von uns aus.
  • Geregelte Stellvertretung: Für solche Fälle wird im Mandat vorab festgelegt, wer die Beurteilung übernimmt. Das Gesuch bleibt nicht liegen.
  • Offenlegung: Jeder Prüfbericht enthält eine Erklärung zur Unbefangenheit im konkreten Fall.
  • Kein Verkauf über die Behördenschiene: Aus einer Baugesuchsprüfung entsteht kein Angebot an die Gesuchstellenden.

Diese Punkte gehören in den Mandatsvertrag, nicht in eine Absichtserklärung. Wir bringen einen Entwurf mit.

Wer die Beurteilung erstellt

Martin A. Derungs, eidg. Brandschutzfachmann.

Kein Nebenamt und keine Sparte neben dem Hauptgeschäft, sondern die fachliche Grundlage der eigenen Arbeit – ergänzt um 25 Jahre Erfahrung mit dem, was auf der Baustelle tatsächlich passiert.

Qualifikation

Brandschutzfachmann mit eidg. Fachausweis, VKF-ID 10067727. Deckt die Qualitätssicherungsstufen QSS 1 und QSS 2 ab – und damit das Segment, das bei den Gemeinden anfällt.

Technischer Hintergrund

Eidg. dipl. Heizungs-/Kältemonteur und Instandhaltungsfachmann BP, Projektleitung von Umbauten und Neubauten. Haustechnik und Durchdringungen sind bekanntes Terrain.

In der Region zuhause

Wohnhaft im Fricktal, tätig im Aargau – kurze Wege zu Ihrer Gemeinde. Und kleinräumig genug, dass ein Baugesuch nicht wochenlang liegen bleibt, weil das Pensum bereits vergeben ist.

EcoCore GmbH · Wartenbergstrasse 41, 4052 Basel · +41 78 422 67 87 · info@ecocore.ch

Häufige Fragen

Was Gemeinderäte und Bauverwaltungen zuerst fragen.

Wer trägt die Kosten?

In aller Regel der Gesuchsteller. Das Brandschutzgesetz erlaubt der Gemeinde in § 24 ausdrücklich, für ihre Verrichtungen Gebühren zu erheben. Wie Sie das in Ihrer Gebührenordnung abbilden, klären wir im Gespräch – für die Gemeindekasse soll kein neuer Posten entstehen.

Braucht es dafür eine öffentliche Ausschreibung?

Nach der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen ist eine freihändige Vergabe unterhalb der massgebenden Schwellenwerte möglich. Zu beachten ist, dass bei unbefristeten Verträgen nicht die Jahressumme zählt, sondern ein Vielfaches davon. Wir halten das Mandat bewusst in einem Rahmen, der freihändig vergeben werden kann, und legen die Rechnung offen. Die abschliessende Beurteilung liegt selbstverständlich bei Ihrer Verwaltung.

Wir haben bereits einen Brandschutzbeauftragten.

Das ist häufig so, oft in Verbindung mit der Feuerungskontrolle. Wir treten nicht als Ersatz an, sondern dort, wo fachliche Tiefe gefragt ist: bei Umbauten, Nutzungsänderungen, Mehrfamilienhäusern und überall dort, wo eine Qualitätssicherungsstufe zu beurteilen ist. Ein Nebeneinander ist ohne Weiteres möglich.

Wie fangen wir an, ohne uns zu binden?

Mit einem einzigen Baugesuch. Sie geben uns ein laufendes oder ein bereits abgeschlossenes Vorhaben, wir erstellen den Prüfbericht, und Sie sehen am konkreten Fall, ob Ihnen das Ergebnis nützt. Ohne Vertrag, ohne Bindung für weitere Gesuche.

Gilt das Angebot auch ausserhalb des Aargaus?

Für die Baugesuchsprüfung im kommunalen Auftrag: nein, und das hat einen sachlichen Grund. In den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn liegt die Brandschutzbehörde nicht bei der Gemeinde, sondern beim Kanton – dort gibt es diese Aufgabe schlicht nicht. Brandschutzkonzepte und Projektbegleitung für private Bauherrschaften erbringen wir hingegen in der ganzen Nordwestschweiz.

Wer haftet für die Beurteilung?

Wir erstellen eine fachliche Beurteilung mit Antrag; der Entscheid und damit die hoheitliche Verantwortung bleiben bei der Behörde. Für unsere Arbeit besteht eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Zuständigkeits- und Haftungsverhältnisse halten wir im Mandatsvertrag ausdrücklich fest, damit im Ereignisfall keine Auslegungsfragen offenbleiben.

Kontakt

Fangen wir mit einem Baugesuch an.

Der einfachste Einstieg ist ein einzelnes Vorhaben – laufend oder abgeschlossen. Sie sehen am konkreten Fall, was ein Prüfbericht leistet, bevor irgendetwas vereinbart wird.

Für ein erstes Gespräch genügt eine kurze Nachricht mit dem Namen der Gemeinde und Ihrer Funktion. Auf Wunsch komme ich zu einer Sitzung des Gemeinderats oder zu einem Termin auf der Bauverwaltung.

* Pflichtfeld: E-Mail und Gemeinde. Ihre Angaben verwenden wir ausschliesslich zur Beantwortung – siehe Datenschutz.